Gnade, Recht, Verjährung
Vom Umgang der österreichischen Justiz mit NS-Gewaltverbrechen
Die Übergabe von zwei Listen mit den Namen von mehr als 180 mutmaßlichen Kriegsverbrechern durch das Simon Wiesenthal-Center in Jerusalem an die österreichischen Behörden in den Jahren 2003 und 2004 und der Tod von Heinrich Gross Ende 2005, dessen Prozess wegen Euthanasieverbrechen im Jahr 2000 wegen vermeintlicher Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten unterbrochen und nicht wieder aufgenommen worden war, sorgten zuletzt für leise Diskussionen um den Umgang Österreichs mit seinen NS-Kriegsverbrechern. Tatsächlich ist nicht zu erwarten, dass hierzulande noch Verfahren gegen Kriegsverbrecher durchgeführt werden: Laut Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der SPÖ durch das Justizministerium(1) wurden auf Grundlage der Listen des Wiesenthal-Centers zunächst sieben noch lebende Verdächtige ausgeforscht und Vorerhebungen eingeleitet - bis Dezember 2004 waren allerdings bereits vier dieser Anzeigen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften wieder zurückgelegt worden, ein Verdächtiger war zwischenzeitlich verstorben. Die vom damaligen Justizminister Böhmdorfer im November 2003 für Mitte 2004 angekündigten "Zwischenergebnisse"(2) dürften sich darin erschöpfen. Neu ist das nicht: auch als 1988 die deutsche Zentralstelle zur Verfolgung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen in Ludwigsburg genaue Recherchen über 20 neue Beschuldigte zur Verfügung stellte, geschah nichts.
Wann ist ein Mord ein Mord?
Die angesprochene Anfragebeantwortung des Justizministeriums vom Dezember 2004 legt auch die juristische Konstruktion offen, die eine gerichtliche Verfolgung von NS-Tätern, auch wenn es sich um Mörder handelt, in Österreich so erfolgreich verhindert: Der allgemeine Grundsatz, dass Mord nicht verjährt - also auch nach Jahrzehnten noch gerichtlich verfolgt werden kann - gilt für NS-Verbrechen nur bedingt. In diesem Fall ziehen österreichische Gerichte die Rechtssituation zur Tatzeit am Tatort in Betracht(3) - zumeist also das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) der NS-Zeit, das ab 1941 auch auf dem Gebiet der Republik Österreich galt. Das RStGB unterschied zwischen Mord und Totschlag dadurch, dass Mord durch "niedrige Beweggründe" oder die Art der Ausführung(4) näher bestimmt war - alle Tötungsverbrechen, die nach RStGB "nur" als Totschlag zu werten sind(5), verjährten in Österreich 1965(6). Ebenso gelten beispielsweise für in Belgien begangene Verbrechen, die zur Tatzeit in Kraft befindlichen belgischen Verjährungsvorschriften, unabhängig von allen inzwischen in Belgien (bzw. in Deutschland mit Bezug auf das RStGB) erlassenen Verlängerungen. Besonders perfide ist die Anwendung der (vergleichsweise kurzen) polnischen Verjährungsvorschriften in österreichischen Prozessen wegen Massenmords in den Vernichtungslagern - hatte doch das polnische Strafrecht im sogenannten "Generalgouvernement" niemals für deutsche Reichsangehörige gegolten.
Die Anfragebeantwortung der Justizministerin, die sich auf die Ermordung von Tausenden italienischen Kriegsgefangenen durch Angehörige von Gebirgsjägereinheiten der Deutschen Wehrmacht (darunter überproportional viele Österreicher) bezieht, macht auch nochmals deutlich, dass die österreichische Justiz bis heute nicht gewillt ist, die Tatsache, dass Handlungen der nationalsozialistischen Überzeugung der TäterInnen entsprangen, oder die Tatsache, dass es sich (wie im erwähnten Beispiel) zweifelsfrei um Kriegsverbrechen nach dem Völkerrecht handelte, als "niedrigen Beweggrund" zu werten.
Ende der Ermittlungen
Die letzte Anklage vor dem "Fall Gross" (Anklageerhebung 1999), die ein österreichisches Gericht gegen einen NS-Verbrecher zustande brachte, war 1975 das Verfahren gegen Johann Vinzenz Gogl wegen Verbrechen im Konzentrationslager Mauthausen, das mit einem wahnwitzigen Freispruch endete. 1978 wurden die letzten laufenden Verfahren (nach einer Reihe skandalöser Fehlurteile, die zum Teil vom Obersten Gerichtshof wieder aufgehoben werden mussten) eingestellt - bereits zwei Jahre zuvor war das seit 1972 ergebnislos unterbrochene Verfahren gegen die Massenmörder der "Aktion Reinhardt" Lerch und Pohl (sh. dazu den Artikel "Ein großer Brauner") eingestellt worden. Es ist bezeichnend, dass Justizminister Broda informell die Einstellung der Ermittlungen zu NS-Verbrechen mit den "negativen Auswirkungen der Geschworenenfreisprüche im Ausland" begründete (Holpfer/Loitfellner 2006, 121/122; zur Rolle Brodas in diesem Zusammenhang sh. auch Wisinger 2002, 643ff).
In den ersten Nachkriegsjahren waren von den Volksgerichten zum Teil beachtliche Freiheitsstrafen und auch einige Todesurteile(7) gegen NS-VerbrecherInnen verhängt worden. Doch die durch mehr als großzügige Begnadigungen bestimmte Vollzugspraxis strafte diese Urteile rasch Lüge. Die spätestens ab Ende der 40er Jahre entschlossen betriebene Integration der "Ehemaligen" in die österreichische Nachkriegsgesellschaft machte vor verurteilten VerbrecherInnen keineswegs Halt: Bereits im November 1955 (also kurz vor der - von österreichischer Seite seit Jahren geforderten und von den Alliierten immer wieder verhinderten - Abschaffung der Volksgerichte) waren laut Justizministerium nur noch 14 NS-Gewaltverbrecher in Haft (Wisinger 2002, 642).
Bezeichnend für den Umgang mit NS-Verbrechen ist freilich vor allem, welche Verbrechen im Nachkriegs-Österreich kaum oder gar nicht verfolgt wurden: Weder gab es Prozesse gegen Angehörige der NS-Justiz (solange sie sich im Rahmen der nationalsozialistischen Gesetze bewegt hatten), noch wurden Wehrmachtsverbrechen verfolgt - statt dessen wurde weitgehend die Fiktion aufrecht erhalten, dass die Einhaltung der nationalsozialistischen Unrechtsgesetze anständigen BürgerInnen von VerbrecherInnen unterschieden hätte (auch wenn einige Verbrechen - etwa Denunziation oder Euthanasie - rückwirkend bestraft wurden). Daraus resultierten geradezu absurde Fragestellungen, wie etwa die, ob es sich bei den gegen Kriegsende vielerorts eingerichteten Standgerichten um 'rechtmäßig' zustande gekommene oder um 'illegale' gehandelt habe .
Ausnahmen bestätigen freilich auch hier die Regel: So kam es in Innsbruck 1970 zum einzigen Prozess gegen einen Wehrmachtssoldaten wegen eines mutmaßlichen Kriegsverbrechens, das nicht auf dem Gebiet des heutigen Österreichs stattfand. Bei dem Prozess ging es um den Angehörigen der geheimen Feldpolizei Ferdinand Friedensbacher, der im Mai 1944 bei Agios Nikolaos (Kreta) eigenmächtig den Apotheker Josef Sakkakis, einen Angehörigen der griechischen Widerstandsbewegung, getötet hatte. Vor Gericht verteidigte er sein Vorgehen mit der Befürchtung, dass Sakkakis von einem deutschen Feldgericht freigesprochen werden hätte könnte. Friedensbacher wurde vom Gericht in Innsbruck freigesprochen, da die Geschworenen der Meinung waren, dass kein Mord vorliege - die Tatmerkmale "niedrige Beweggründe" und "Grausamkeit" seien auszuschließen.(8) In einem Bericht der Salzburger Nachrichten zum Prozess-Ausgang wird zusätzlich berichtet: "Die Zuhörer, in der Mehrzahl ehemalige Soldaten, quittierten den Freispruch mit Beifall".(9)
"Vergessene" Verbrechen
Die Vernichtung der Juden und Jüdinnen wurde in der österreichischen Nachkriegsgesellschaft in keiner Weise als das zentrale Verbrechen des Nationalsozialismus erkannt. In den beiden zur Abhandlung von NS-Verbrechen geschaffenen Gesetzeskomplexen, dem Verbotsgesetz (VG) und dem Kriegsverbrechergesetz (KVG)(10) wurde auf den Tatbestand der Deportation zunächst einfach "vergessen", dann (in Hinblick auf die gewaltsame Deportation von ungefähr 1.300 Kärntner SlowenInnen) der § 5a in das KVG eingefügt. Nach diesen Bestimmungen war die Beteiligung an Deportationen mit 5 bis 10 Jahren schwerem Kerker, bei Vorliegen erschwerender Umstände mit lebenslangem schwerem Kerker und bei Personen, die "führend mitgewirkt" hatten, mit dem Tod zu bestrafen(11). Tatsächlich wurde wegen der Deportation von ungefähr 70.000 österreichischen Juden und Jüdinnen ein einziges Mal eine Höchststrafe verhängt: am 10. Mai 1946 gegen Anton Brunner ("Brunner II"), einen wichtigen Mitarbeiter Eichmanns in der "Zentralstelle für jüdische Auswanderung", der laut Anklage für die Deportation von mindestens 48.000 Wiener Juden und Jüdinnen verantwortlich war. Der Prozess gegen Brunner war bereits nach vier Tagen abgeschlossen, das Todesurteil wurde - unüblicher Weise - bereits nach zwei Wochen vollstreckt. Eine wichtige Möglichkeit, die Strukturen der Vorbereitung der Shoah in Wien aufzudecken, war damit - wohl kaum zufällig - vergeben worden, wovon hohe Beamte der GESTAPO in ihren später stattfindenden Prozessen weidlich profitierten (Kuretsidis-Haider 2006, 344/345; Butterweg 2003, 80ff).
Eineinhalb Jahre später wurde Alois Maier-Kaibitsch, ehemals Leiter des "Gauhauptamtes für Volkstumsfragen" und der Dienststelle des "Reichskommissars zur Festigung des deutschen Volkstums" in Kärnten nach KVG § 5a zu lebenslanger Haft verurteilt. Maier-Kaibitsch betätigte sich bereits vor 1938 deutschnational - sprich: slowenInnenfeindlich - und nationalsozialistisch und war federführend an den Deportationen von Kärntner SlowenInnen beteiligt, die auch Todesopfer forderten. Der Kärntner Heimatdienst - eine der Gründungsorganisationen der Ulrichsberggemeinschaft - druckte übrigens noch 1959 schwülstige Lobesworte für den verurteilten Kriegsverbrecher in eine Broschüre. Wie in den meisten Fällen blieb "lebenslang" für den Kriegsverbrecher nicht "lebenslang": 1956 wurde Maier-Kaibitsch krankheitsbedingt aus der Haft entlassen, zwei Jahre später verstarb der in "deutsch-kärntner" Kreisen hochgeachtete Mann (www.kaernoel.at).
Kaum verfolgt wurden in Österreich Verbrechen an Juden und Jüdinnen, die sich nicht auf österreichischem Boden abgespielt hatten - das heißt beinahe alle Verbrechen in den Vernichtungslagern (obwohl rechtlich gesehen die Möglichkeit dazu jederzeit bestanden hätte). Wenn es hier überhaupt zu Verfahren kam, richteten sich die Anzeigen meist gegen die unmittelbaren TäterInnen vor Ort, kaum jemals kam es zu Prozessen gegen die Befehlenden. Dieser Umstand spiegelt nicht nur die Unmöglichkeit wider, Verbrechen dieses Ausmaßes juristisch "aufzuarbeiten", sondern vor allem auch die gesellschaftliche Situation im Nachkriegsösterreich, das um die ermordeten Juden und Jüdinnen so wenig trauerte, wie es den Überlebenden entgegenkam. Kriegsverbrechen hingegen standen einer Karriere im "ersten Opfer des Nationalsozialismus" nur in den seltensten Fällen im Weg.
Quellen:
Albrich, Thomas/Garscha, Winfried R./Polaschek, Martin F. (2006). Vorwort der Herausgeber. in: Albrich, Thomas/Garscha, Winfried R./Polaschek, Martin F. (Hg.). Holocaust und Kriegsverbrechen vor Gericht. Der Fall Österreich. Innsbruck/Wien/Bozen. 7-10.
Butterweg, Hellmut (2003). Verurteilt und Begnadigt. Österreich und seine NS-Straftäter. Wien
Garscha, Winfried R./Kuretsidis-Haider, Claudia (2006). Die strafrechtliche Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen - eine Einführung. in: Albrich, Thomas/Garscha, Winfried R./Polaschek, Martin F. (Hg.). Holocaust und Kriegsverbrechen vor Gericht. Der Fall Österreich. Innsbruck/Wien/Bozen. 11-25.
Holpfer, Eva/Loitfellner, Sabine (2006). Holocaustprozesse wegen Massenerschießungen und Verbrechen in Lagern im Osten vor österreichischen Geschworenengerichten. Annäherung an ein unerforschtes Thema,. in: Albrich, Thomas/Garscha, Winfried R./Polaschek, Martin F. (Hg.). Holocaust und Kriegsverbrechen vor Gericht. Der Fall Österreich. Innsbruck/Wien/Bozen. 87-126.
Kuretsidis-Haider, Claudia (2006). NS-Verbrechen vor österreichischen und bundesdeutschen Gerichten. Eine bilanzierende Betrachtung. in: Albrich, Thomas/Garscha, Winfried R./Polaschek, Martin F. (Hg.). Holocaust und Kriegsverbrechen vor Gericht. Der Fall Österreich. Innsbruck/Wien/Bozen. 329-352.
Wisinger, Marion (2002). Verfahren eingestellt. Der Umgang der österreichischen Justiz mit NS-Gewalttätern in den 1960er und 1970er Jahren. in: Schuster, Walter/Weber, Wolfgang (Hg.). Entnazifizierung im regionalen Vergleich. Linz. 637-650. 2002
www.kaernoel.at
www.nachkriegsjustiz.at
Fußnoten:
(1) sh. BM für Justiz Anfragebeantwortung betreffend "Ermordung von über 4000 italienischen Soldaten auf Kefalonia durch die deutsche Wehrmacht (Edelweiß-Division)" (10.12.2004) 2185/AB XXII. GP (www.parlinkom.gv.at)
(2) sh. BM für Justiz Anfragebeantwortung betreffend "Operation letzte Chance" (20.11.2003) 822/AB XXII. GP (www.parlinkom.gv.at)
(3) Grund dafür ist die allgemein gültige sogenannte Günstigkeitsklausel, nach der später entstandenes Recht nur dann angewendet werden darf, wenn es für den Beschuldigten günstiger ist als das vorhergehende.
(4) RStGB § 211 (2) "Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet." (zit. nach www.nachkriegsjustiz.at)
(5) RStGB § 212 "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft."
(6) Zur Entwicklung der Verjährungsfristen sh. Garscha/Kuretsidis-Haider 2006, 13ff. Nicht von der Verjährung betroffen sind Verbrechen für die bis 1950 nach österreichischem Strafrecht die Todesstrafe drohte - das trifft auf Mord (unter Umständen auch auf Beihilfe zum Mord) zu, nicht aber auf Totschlag in obiger Definition.
(7) Insgesamt wurde zwischen 1945 und 1955 28.148 Mal von der Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Volksgericht erhoben, 23.477 rechtskräftige Urteile wurden gefällt (davon 9.870 Freisprüche und 13.607 Schuldsprüche) (Kuretsidis-Haider 2006, 329). Die weitaus überwiegende Mehrzahl der Verfahren bezog sich dabei auf formal definierte Delikte - etwa illegale Mitgliedschaft in der NSDAP vor 1938 oder Registrierungsbetrug. Wegen NS-Tötungsdelikten wurden 526 Volksgerichtsprozesse gegen 796 Angeklagte mit Urteil abgeschlossen (Albrich/Garscha/Polaschek 2006, 8). Von 43 von Volksgerichten verhängten Todesurteilen wurden 30 tatsächlich vollstreckt, 2 Verurteilte begingen Selbstmord (Kuretsidis-Haider 2006, 329). Nach der Abschaffung der Volksgerichte wurden noch 35 Verfahren wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen geführt, von denen nur 30 (gegen 43 Personen - 20 Schuldsprüche, 23 Freisprüche!) mit Urteil abgeschlossen wurden. Dem stehen 5.500 Verfahrenseinstellungen ab 1955 gegenüber (Holpfer/Loitfellner 2006, 119).
(8) vgl. Winfried R. Garscha (2006): "Taten, die den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völerrechts widersprechen". Prozesse wegen Verletzung des Kriegsvölkerrechts. Wien. S. 275 f
(9) Sabine Loitfellner: »Die Rezeption von Geschworenengerichtsprozessen wegen NS-Verbrechen in ausgewählten österreichischen Zeitungen 1956-1975«. Bestandsaufnahme, Dokumentation und Analyse von veröffentlichten Geschichtsbildern zu einem vergessenen Kapitel österreichischer Zeitgeschichte. Seite 160. Online: www.nachkriegsjustiz.at
(10) Der Wortlaut von VG und KVG so wie weitere relevante Gesetzestexte sind unter www.nachkriegsjustiz.at zugänglich.
(11) KVG § 5a: "Vertreibung aus der Heimat (1) Wer zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft unter Ausnützung obrigkeitlicher oder sonstiger Gewalt Österreicher enteignet, ausgesiedelt, umgesiedelt oder auf andere Weise von ihrem Besitztum oder sonst aus ihrer Heimat vertrieben hat, wird wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Wenn der Täter derartige Handlungen in größerem Umfange betrieben oder eine größere Anzahl von Personen geschädigt hat oder wenn er sich dabei persönliche Vorteile, insbesondere solche vermögensrechtlicher Art verschafft hat oder wenn er mit besonderer politischer oder nationaler Gehässigkeit vorgegangen ist, so ist auf schweren Kerker von 10 bis 20 Jahren, falls aber mehrere der angeführten Erschwerungsumstände zusammentreffen, auf lebenslangen schweren Kerker zu erkennen. (3) Wer bei diesen Unternehmungen führend mitgewirkt hat, ist mit dem Tode zu bestrafen." (zit. nach www.nachkriegsjutiz.at)